Gesellschaft der Förderer und Freunde der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt e. V.
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Satzung
Gesellschaft der Förderer und Freunde der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt E.V.

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der Förderer und Freunde der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt e.V.", Kurzbezeichnung: "Fördergesellschaft der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt - FÖG", im folgenden "Fördergesellschaft" genannt.

2. Die Fördergesellschaft hat ihren Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Die Fördergesellschaft kann Arbeitskreise bilden. Über die Bildung des Arbeitskreises entscheidet der Vorstand. Die Arbeitskreise können sich fachbezogen unterscheiden. Die Leitung eines Arbeitskreises obliegt jeweils einem Besonderen Vertreter  (§ 30 BGB) mit Alleinvertretungsbefugnis. Die Tätigkeit der Arbeitskreise darf nicht im Widerspruch zum Zweck der Satzung stehen. Die Arbeitskreise können sich einen eigenen Namen geben mit dem deutlich erkennbaren Zusatz "... in der Fördergesellschaft der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt e.V."; der eigene Name des Arbeitskreises bedarf die Zustimmung des Vorstands.

4. Rechtsfähige Vereine können Arbeitsgemeinschaften der Fördergesellschaft werden, wenn ihre Satzungen
den Zweck der Fördergesellschaft (§ 3) ganz oder in wesentlichen Teilen erfüllen. Hierüber entscheidet der
Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Erforderlich ist auch, dass die steuerrechtliche Ge-
meinnützigkeit des Vereins gewährleistet ist.
Ein bestehender Arbeitskreis kann in eine Arbeitsgemeinschaft umgewandelt werden, wenn sich aus den Rei-
hen seiner Mitglieder ein rechtsfähiger Verein gründet, dessen Satzung den Zweck der Fördergesellschaft (§ 3)
ganz oder in wesentlichen Teilen erfüllt und dessen steuerrechtliche Gemeinnützigkeit gewährleiste ist. Über die
Umwandlung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Mit der Anerkennung als
Arbeitsgemeinschaft ist der Arbeitskreis aufgehoben.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Fördergesellschaft ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck
1. Die Fördergesellschaft hat den Zweck, der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt Freunde und Förderer aus allen Kreisen der Bevölkerung zu gewinnen. Durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sollen die Hochschule in allen ihren gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, insbesondere Forschung, Lehre, internationale Beziehungen, Projekte und Entwicklungen an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt unterstützt werden. Die Fördergesellschaft soll insbesondere Mittel für Lehre, Forschung, Entwicklungen, Projekte, Dienst- und Fortbildungsreisen, Geräte und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stellen. Vor allem soll sie den Gedanken des Technologie- und Wissenstransfers zwischen Hochschule und Wirtschaft sowie die Rahmenbedingung in der Hochschule fördern.

2. Die Fördergesellschaft will die ehemaligen und gegenwärtigen Angehörigen und alle sonstigen Freunde der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt zusammenschließen und diese sowie die Öffentlichkeit an ihrer Arbeit und Entwicklung durch Berichte, Vorträge und Weiterbildungsveranstaltungen aus allen Gebieten teilnehmen lassen.

3. Die Fördergesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einlagen zurück. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Alle der Fördergesellschaft zufließenden Mittel werden ausschließlich nach deren Entscheidung verwendet. Doch können Mitglieder und Spender die Verwendung ihrer Zuwendungen im Rahmen der Zwecke der Fördergesellschaft bestimmen; so bestimmte Mitgliedsbeiträge verbleiben zu zehn Prozent beim Vorstand. Die mit Hilfe der Zuwendungen der Fördergesellschaft erworbenen Gegenstände sollen - soweit möglich - in den Besitz derjenigen Einrichtungen der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt übergehen, zu deren Gunsten die Mittel bewilligt wurden. Die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt soll im Regelfall das Eigentum an ihnen erwerben. 

5. Mittel der Fördergesellschaft sollen nur für Zwecke verwendet werden, für die Staatsmittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Minderung der Staatszuschüsse für die Einrichtungen der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt zur Folge haben.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Fördergesellschaft besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglieder und Förderer können natürliche Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Handelsgesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.

3. Mit der Entscheidung des Vorstands über die Anerkennung als Arbeitsgemeinschaft erwirbt diese die
Mitgliedschaft in der Fördergesellschaft.

4. Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrags durch Selbsteinschätzung fest. Als Richtsatz gilt für Einzelpersonen ein Jahresbeitrag von 25,-- Euro, für Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen von mindestens 50,-- Euro. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, diese Richtsätze neu festzusetzen.

5. Förderer sind natürliche Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Handelsgesellschaften, Unternehmen und Firmen, die einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 250,-- Euro und mehr leisten.

6. Personen, die sich um die Fördergesellschaft oder um die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt bzw. um deren Ausbildungsziele in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder.

7. Förderer und sonstige Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben bei den Veranstaltungen der Fördergesellschaft freien Eintritt.

8. Der Beitritt zur Fördergesellschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand und durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrags auf ein Konto der Fördergesellschaft.

9. Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres fällig.

10. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand, durch Ausschluß, schließlich durch Streichung nach dreimaliger Vorenthaltung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung an die letztbekannte Adresse mit Hinweis auf die Streichung.

11. Der Ausschluß aus der Gesellschaft ist nur aus wichtigem Grund  - insbesondere bei grober Schädigung der Interessen der Fördergesellschaft oder der Fachhochschule oder bei grobem Satzungsverstoß - möglich. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören unter schriftlicher Fristsetzung von mindestens zwei Wochen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und mit Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen. Der eingeschriebene Brief gilt drei Tage nach seiner Aufgabe zur Post bei dem Mitglied als zugegangen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied schriftlicher Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu.   
Innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefs muß der Einspruch bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein. Durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch kann der Ausschluß nur erfolgen, wenn die anwesenden Mitglieder dies mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Mit Verstreichen der Einspruchsfrist bzw. mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluß wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied soll vom Beschluß der Mitgliederversammlung mit Begründung benachrichtigt werden.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§6),
b) der Vorstand (§7)
c) der Gesellschaftsrat (§8)
d) besondere Vertreter (§ 30 BGB) für die Arbeitskreise (§ 1 Ziff. 3).


§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung, wahlweise durch E-Mail, (wenn das Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben hat), unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen vorher an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands beim Vorstand beantragt.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit und die Verwendung der Mittel der Fördergesellschaft in den abgelaufenen Ge schäftsjahren
b) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern
d) die Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern
e) die Änderung der Satzung
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Schriftliche Stimmrechtsübertragungen, auch durch FAX, sind möglich. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Soll über Punkte beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, so ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft (§ 11) können nicht auf diesem Wege beschlossen werden.

6. Die Auflösung der Fördergesellschaft (§ 11) kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.

7. Die Niederschrift über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung unterschreibt der geschäftsführende Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter.


§ 7 Vorstand und Vertretungsbefugnis
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Fördergesellschaft. Die laufenden Geschäfte führt der Geschäftsfüh-
rende Vorsitzende, im Vertretungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden nach einvernehmlicher Beauf-
tragung durch den Geschäftsführenden Vorsitzenden.

2. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel, soweit nicht die Arbeitskreise selbst entscheiden.

3. Der Vorstand besteht im Einzelnen aus dem Vorsitzenden der Fördergesellschaft, dem Geschäftsführenden
Vorsitzenden, bis zu vier weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sieben wei-
teren Vorstandsmitgliedern. Einer der stellvertretenden Vorsitzendenden ist der Präsident der Fachhoch-
schule Würzburg-Schweinfurt.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden - mit Ausnahme des Präsidenten der Fachhochschule Würzburg-
Schweinfurt - auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für die Restzeit selbst durch Berufung einer geeigneten Persönlichkeit; diese Regelung gilt nicht für das Amt des Vorsitzenden.
Kommt es nicht zu einer solchen Berufung, entscheidet der Vorstand in der bestehenden Besetzung.

5. Die Fördergesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsfuhrenden Vorsitzenden allein vertreten, ferner durch einen stellvertretenden Vorsitzenden entweder gemeinsam mit einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden oder gemeinsam mit dem Schatzmeister; im Innenverhältnis gilt, dass diese Vertretung nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden Vorsitzenden zum Zuge kommt.

6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Verwaltungsausgaben für den Vereinszweck können ersetzt werden.

7. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, den Gesellschaftsrat und die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (durch einfachen Brief) oder durch Mail zu den Sitzungen ein.

8. Der Vorsitzende - bei Verhinderung der Geschäftsführende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden - leitet die Sitzungen des Vorstands, der Mitgliederversammlung und des Gesellschaftsrats. Er und der Geschäftsführende Vorsitzende haben das Recht, in alle Angelegenheiten der Fördergesellschaft mit Einschluss der Kassenführung Einsicht zu nehmen.

9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet, soweit nichts anderes vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Niederschrift über die Sitzungen des Vorstands unterzeichnet der Geschäftsführende Vorsitzende bzw. Vorstandmitglieder nach Maßgab der Vertretungsberechtigung.

10. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Fördergesellschaft, zieht die Beiträge ein, veranlaßt Zahlungen nach den Beschlüssen des Vorstands soweit nicht die Besonderen Vertreter ( § 9) zuständig sind, und berät den Vorstand bei der Anlage des Vermögens. Nach Ablauf der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres übergibt der Schatzmeister die Jahresrechnung und Vermögensübersicht zur Prüfung der Rechnungsprüfung.

11. Zu Tagesordnungspunkten die die Arbeitskreise betreffen, können die Besonderen Vertreter geladen werden.


§ 8 Gesellschaftsrat
1. Dem Gesellschaftsrat gehören an:
a) die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder,
b) alle Vorstandsmitglieder, (§7 Abs. 3)
c) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften (§ 1 Abs. 4)
d) die Besonderen Vertreter (§9)
e) die Mitglieder der Hochschulleitung und des Hochschulrats
f) verdiente Personen, die vom Gesellschaftsrat auf bestimmte Zeit in das Gremium berufen werden.

2. Der Gesellschaftsrat berät die Fördergesellschaft und die Fachhochschule insbesondere in Fragen der künftigen Entwicklung der Hochschule und ihres Praxisbezugs. Der Gesellschaftsrat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Veröffentlichungen herausgeben.

3. Der Gesellschaftsrat ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder geladen wurden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Absendung eines einfachen Briefes unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen vorher an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds. Der Gesellschaftsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Gesellschaftsrats ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die der Geschäftsführende Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter unterzeichnet. Der Gesellschaftsrat kann bestimmte Aufgaben auf von ihm zu bestimmende Ausschüsse übertragen.


§ 9 Besondere Vertreter
1. Zu dem Aufgabenbereich der Besonderen Vertreter gehört die Durchführung der Maßnahmen der Arbeitskreise, die durch Zuwendung der Fördergesellschaft, durch zweckgebundene Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten finanziell gedeckt sind. Bei der Verwaltung der Mittel des Arbeitskreises stellt der Besondere Vertreter das Einvernehmen mit dem Schatzmeister her.

2. Die Besonderen Vertreter tragen die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der steuerrechtlichen Vorschriften, für die Einhaltung der Satzung im Arbeitskreis sowie für die richtige Verwendung der Mittel und die ordnungsmäßige Abwicklung des Geschäftsbetriebs.

3. Die Besonderen Vertreter berichten dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführenden Vorsitzenden auf Verlangen über Planungen und Ergebnisse ihrer Aktivitäten. Die Besonderen Vertreter gewähren dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister jederzeit Einblick in ihre Unterlagen. Sind berechtigte Zweifel angezeigt, daß eine Maßnahme des Arbeitskreises nicht mit dieser Satzung oder gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht, so unterrichtet der Besondere Vertreter unverzüglich den Vorstand.

4. Der vorherigen Zustimmung des Vorstands bedarf:
a) der Abschluß von Pacht-, Miet und Leasingverträgen, wenn die Vertragsdauer länger als 1 Monat dauern soll;
b) die Aufnahme von Krediten einschließlich Überziehungskrediten;
c) Eigentumsübertragungen von Gegenständen des Vereins, wenn diese im Einzelfall einen Zeitwert von mehr als 250 Euro besitzen;
d) der Abschluß von Rechtsgeschäften im Rahmen der Ziff. 1, wenn diese im Einzelfall sich über einen Gesamtwert von mehr als 2.500 Euro erstrecken.

5. Der Besondere Vertreter wird vom Vorstand bestimmt. Aus der Mitte des Arbeitskreises können Vorschläge gemacht werden.


§ 10 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung zu bestellenden zwei Rechnungsprüfern. Für ihre Amtszeit gilt § 7 Ziff. 4 entsprechend. Jeder Arbeitskreis bestellt selbst für seinen Bereich Rechnungsprüfer, die ihr Prüfungsergebnis rechtzeitig dem Vorstand und den nach Satz 1 gewählten Rechnungsprüfern vorlegen; auf § 7 Ziff. 10 Satz 2 wird Bezug genommen.


§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung der Fördergesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Körperschaftsvermögen der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt zur Verfügung gem. § 3 zu.

2. Im Falle der Auflösung der Fördergesellschaft wird die Liquidation durch den Präsidenten der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt durchgeführt.

3. Für das Verfahren gilt § 6 Ziff. 5 u. 6.


Stand: Mitgliederversammlung 11.04.2007




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