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Hochschulrat
Dem Hochschulrat gehören an:
- die gewählten Mitglieder des > Senats
- acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
Seit 1. Oktober 2007 sind das:
Dr. Rudolf Fuchs
Vorsitzender des Hochschulrates, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Mainfranken, Würzburg
Manfred Grundke
Geschäftsführender Gesellschafter der Knauf-Gips KG
Prof. Dr. Axel Haase
TU München Ehemals Präsident d. Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Otto Kirchner
Eigentümer und Geschäftsführer Fränkische Rohrwerke Gebr. Kirchner GmbH&Co
Prof. Hans-Jürgen KörnerEhemals Präsident der Fachhochschule Augsburg
Prof. Dr. Uwe Loos
Ehemals Vorstandsvorsitzender der DEKRA-AG Stuttgart und der FAG Schweinfurt
Monsignore Günter PutzDomdekan
Angelique Renkhoff-Mücke
Vorstandsvorsitzende der WAREMA Renkhoff Holding AG, Vorsitzende des Stiftungsrates der Hans-Wilhelm Renkhoff Stiftung
Der Hochschulrat:
1. beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge
nach Art. 106 Abs. 2,
2. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet über deren Abwahl,
3. wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder
der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
4. beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge
für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
5. beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten Entwicklungsplan
der Hochschule,
6. beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der
Hochschule in Fakultäten,
7. beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
8. nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
9. nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung,
10. nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen und kann über
ihn beraten,
11. stellt den Körperschaftshaushalt fest,
12. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.
Stand: 1.10.2009
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