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Senat
(Art. 25 (1) Bayerisches Hochschulgesetz)
Dem Senat gehören an:
Gewählte Mitglieder
Vertreter der Hochschullehrer/innen
Vorsitzender Professor Dr. Kurt Egreder Fakultät Kunststofftechnik und Vermessung
Stellv. Vorsitzender Professor Dr. Klaus Thews Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften
Professor Dr. Ulrich Pallasch Fakultät Wirtschaftswissenschaften
Professor Dr. Karl-Peter Sorge Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen
Professor Dr. Winfried Wilke Fakultät Maschinenbau
Vertreterin der wissenschaftlichen u. künstlerischen Mitarbeiter(innen):
Akad. Rätin Andrea Kreiner-Wegener Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften
Vertreter der sonstigen Mitarbeiter(innen):
BI Wolfgang Kübert Fakultät Elektrotechnik
Vertreter der Studierenden:Jan Fromm Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen
Mitglied kraft Amt
Frauenbeauftragte(r) der Hochschule:Professorin Dr. Sibylle Wollenschläger Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften
Der Senat:
1. beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts
anderes bestimmt ist,
2. beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung
des Gleichstellungsauftrags,
3. bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von
Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden
Einrichtungen,
4. beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
5. nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Vorschlägen für die Berufung von
Professoren und Professorinnen Stellung,
6. beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die
Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
7. beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin,
eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
8. nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten
gegliedert ist,
9. beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen
Mitglieder des Hochschulrats,
10. wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes vorgesehen ist.
Stand: 1.10.2009
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